AZG-Strafrechner
Gemäß §28 AZG werden Strafen für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen pro Mitarbeiter verhängt. Beim Erstverstoß bis zu €1.815, im Wiederholungsfall bis zu €3.600 — pro Mitarbeiter.
Was riskierst du ohne Zeiterfassung?
2.5%
einer einzigen Strafe — pro Jahr.
§28 AZG — Strafbestimmungen
Arbeitgeber, die ihre Aufzeichnungspflichten nach §26 AZG verletzen, müssen mit Verwaltungsstrafen rechnen. Unvollständige Aufzeichnungen kosten €20 bis €436 pro Verstoß. Fehlende Aufzeichnungen €72 bis €1.815 pro Mitarbeiter beim Erstverstoß.
Die Strafen werden pro Mitarbeiter kumuliert. Ein Betrieb mit 8 Mitarbeitern ohne Aufzeichnungen riskiert bis zu €14.520 beim Erstverstoß.
Wie läuft eine Kontrolle ab?
Das Arbeitsinspektorat führt jährlich rund 60.000 Betriebskontrollen durch — in der Regel unangemeldet. Die Inspektoren haben das Recht, die Betriebsstätte zu betreten, Aufzeichnungen einzusehen und Mitarbeiter zu ihren tatsächlichen Arbeitszeiten zu befragen. Bei fast jeder zweiten Kontrolle (47,5 %) werden Verstöße festgestellt.
Werden fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen beanstandet, erfolgt eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird das Strafmaximum verdoppelt.
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Bestimmte Branchen stehen bei Kontrollen besonders im Fokus — vor allem solche mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, Abendarbeit oder hoher Fluktuation:
- Gastronomie — Abendarbeit, Wochenendarbeit, häufige Ruhezeitverstöße
- Friseure — oft ohne systematische Zeiterfassung, geringfügige Aushilfen
- Handwerk — Baustellen, wechselnde Arbeitsorte, Überstunden bei Termindruck
- Taxiunternehmen — verlängerte Aufbewahrungspflicht (24 Monate), Schichtarbeit
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